Kindeswille ist nur bei autonomer Bildung zu berücksichtigen
Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Maßgebliches Entscheidungskriterium sei jedoch das Kindeswohl.
Das Kind ist bei jeder Entscheidung in seiner Individualität und mit seinem Willen einzubeziehen, was mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt. Bei dem geäußerten Kindeswillen sind die Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie besonders zu berücksichtigen.
Der Kindeswille ist jedoch mit besonderer Vorsicht zu bewerten, wenn der Kindeswille erkennbar nicht autonom gebildet wurde, sonder von einem Elternteil beeinflusst wurde. Gegen eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes können regelmäßig das Kontinuitätsbedürfnis sowie das Interesse des Kindes an einer Stabilität der Lebensverhältnisse sprechen.
Das Kind ist bei jeder Entscheidung in seiner Individualität und mit seinem Willen einzubeziehen, was mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung gewinnt. Bei dem geäußerten Kindeswillen sind die Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie besonders zu berücksichtigen.
Der Kindeswille ist jedoch mit besonderer Vorsicht zu bewerten, wenn der Kindeswille erkennbar nicht autonom gebildet wurde, sonder von einem Elternteil beeinflusst wurde. Gegen eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes können regelmäßig das Kontinuitätsbedürfnis sowie das Interesse des Kindes an einer Stabilität der Lebensverhältnisse sprechen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 511 18 vom 27.11.2019
Normen: BGB §§1671, 1696 Abs.1, 1697