Kein Abtretungsverbot für Direktversicherung

Bei einer betrieblichen Altersversorgung darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals in der Regel weder abtreten noch beleihen.


Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung jedoch nicht dem Verbot.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 124 19 vom 20.05.2020
[bns]
 

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