Berufliches Interesse reicht für Eigenbedarfskündigung aus

Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses den gesetzlichen Kündigungsgründen gleichwertig:Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses setzt zum einen voraus, dass der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat, die den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen.

Zum anderen ist zu beachten, dass der Kündigungstatbestand den gesetzlichen Kündigungsgründen gleichgewichtig ist, da sonst der Schutzzweck des Gesetzes vereitelt würde.
Will der Vermieter die vermietete Wohnung überwiegend für eigene gewerbliche Zwecke und nur teilweise für eigene Wohnzwecke nutzen, ist das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 330 11 vom 26.09.2012
Normen: BGB § 573 i !
[bns]
 

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