Einkünfte des Kindes

fiktive Einkünfte, Einkommen, Eltern, Altersvorsorge, Mietwert, Wohnvorteil, Nettoeinkommen

Neben den Einkünften aus Einkommen und Vermögen können auch fiktive Einkünfte unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten herangezogen werden. Es würde dann also bestimmt werden, dass das Kind Einkünfte bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen erzielen könnte und damit den Unterhaltsbedarf des Elternteils ganz oder zum Teil decken könnte. Bevor jedoch das Einkommen zur Grundlage eines Unterhaltsanspruchs genommen werden kann, sind vorrangige Unterhaltsverpflichten in Abzug zu bringen. Ebenso in Abzug zu bringen sind Verbindlichkeiten. Grundsätzlich wird vom Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabzügen ausgegangen. Bei einem abhängig Beschäftigten werden noch die berufsbedingten Aufwendungen, zum Beispiel für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, in Abzug gebracht. Ein selbstständig Tätiger ist zudem berechtigt, in Höhe von etwa 20 % seines Vorjahresbruttoeinkommens Altersvorsorge zu betreiben. Allerdings muss diese Altersvorsorge auch tatsächlich betrieben und dargelegt werden. Beim Elternunterhalt kann das Kind weitere 5 % seines Bruttoeinkommens als Altersvorsorge verwenden. Dies gilt gleichermaßen für nicht Selbstständige und für Selbstständige. Allerdings darf ein Kind nicht auf Kosten eines unterhaltsberechtigten Elternteils eine Vermögensbildung beginnen oder fortsetzen. Die Vermögenserhaltung ist allerdings zulässig. Wenn das Kind sein Wohnungseigentum selbst bewohnt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der objektive Mietwert als Vorteil anzusetzen, sondern lediglich die ersparten Mietaufwendungen für eine dem Lebensstandard angemessene Mietwohnung. Hiervon in Abzug zu bringen kann das Kind die allgemeinen Grundstückskosten und Lasten, die Zinsen und die sonstigen verbrauchs unabhängigen Kosten. Grundsätzlich sind auch die Tilgungsleistungen Abzug zu bringen.

 

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